Wirtschaft & Arbeit

Fakten und Hintergrund zur Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Statt der regulären linearen AfA kann ein Teil der Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens schneller abgeschrieben werden. Im Jahr der Anschaffung mit einem AfA-Satz zeitanteilig von maximal 30 Prozent des linearen Abschreibungssatzes, in den Folgejahren weitere maximal 30 Prozent vom jeweiligen Buchwert des Wirtschafsgutes. Die Verwendung der degressiven Abschreibung erlaubt keine Absetzung für außergewöhnlich wirtschaftliche oder technische Abnutzung.

Wir fragen uns: Wo ist der Booster? 

Kann eine beschleunigte AfA, die nur eine vorgezogene aber keine zusätzliche Abschreibung bedeutet, Unternehmen nachhaltig in der Krise entlasten?

Wir sagen NEIN in einer Rezession mit schwacher Industrie, getrübter Außenwirtschaft und wachsenden Insolvenzen.

  • Im Pessimismus bedeuten dies keine vielversprechenden Voraussetzungen für Investitionsprojekte. 

  • Der limitierte Zeitraum zur Anschaffung bis zum 31.12.2027 ist zu eng gefasst und mindert die Wirkung bzw. Anwendbarkeit in der Praxis.

  • Erforderliche Transformationen und Innovationen in der aktuellen Wirtschaftslage erfordern Großinvestitionen, die einen längeren Planungszeitraum voraussetzen. 

Schnellgeschossene Kleinprojekte kurbeln kein Wirtschaftswachstum an, haben keine Booster Wirkung und begünstigen Aktionismus im unternehmerischen Innovationsverhalten. 

Deshalb fordern wir: 

  • Verlängerung des Anschaffungs- und Herstellungszeitraumes über den 31.12.2027

  • Wiedereinführung der Halbjahres-AFA (bis 2004 gültig) mit Inanspruchnahme der vollen Höhe bei Anschaffung /Herstellung bis 30.06. und pauschalen halben Jahres-AfA bei Anschaffung/Herstellung im zweiten Halbjahr. 

  • Überarbeitung der seit 2000 amtlich geltenden AfA-Tabelle für eine kürzere Abschreibungsdauer.

Und einmal in Fahrt, würde eine Erhöhung der GWG-Grenze im Unternehmertum ebenfalls gerne gesehen.